Mindestlohn in der Ausbildung?
Für viele Arbeitnehmer gibt es ihn bereits seit Anfang 2015, seit Januar 2020 bekommen nun auch Auszubildende Mindestlohn. Dieser ist auch mehr als nötig, denn während deiner Ausbildung hast du eine Menge Kosten, die am Anfang gedeckt werden müssen. Für wen der Mindestlohn genau gilt und ob du davon profitierst, erfährst du hier.
Was bedeutet Mindestlohn?
Der Mindestlohn regelt mit dem Mindestlohngesetz die gerechte Entlohnung von Arbeitnehmern und wurde am 01. Januar 2015 in Deutschland eingeführt. Er gewährleistet eine faire und transparente Entlohnung. Außerdem verhindert der Mindestlohn Armut und das Ausnutzen von Arbeitnehmern und schafft gleichzeitig würdige Arbeitsbedingungen.
Mit der Einführung erhalten Arbeitnehmer und Minijobber 9,60 Euro pro Stunde für ihre geleistete Arbeit, wobei die Regelung auch auf den Monat angerechnet werden kann. Die gute Nachricht: Der Mindestlohn stieg seitdem konstant an, seit Januar 2024 beträgt er 12,41 Euro in der Stunde.
Für spezielle Branchen, zum Beispiel in Pflegeberufen, können abweichende Branchenmindestlöhne die Entlohnung regeln.
Genau genommen wird der Mindestlohn für Azubis als Mindestausbildungsvergütung bezeichnet und ist nicht der Mindestlohn, der gesetzlich für alle Arbeitnehmer geregelt ist.
Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 unterzeichnet wurden, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 649 Euro.
Wie viel Mindestlohn gib es in der Ausbildung?
Neue Auszubildende bekommen seit Januar 2020 ab dem 1. Lehrjahr einen monatlichen Mindestlohn (die sogenannte Mindestausbildungsvergütung) ausgezahlt. Dieser Betrag wurde stetig erhöht und liegt seit Januar 2023 bei 649 Euro monatlich.
Wer schon in einer Ausbildung ist, kann leider nicht mehr von dieser Erhöhung profitieren.
Hier noch mal ein Überblick über die Erhöhungen:
Jahr | Monatlicher Mindestlohn im 1. Lehrjahr |
---|---|
2020 | 515 Euro |
2021 | 550 Euro |
2022 | 585 Euro |
2023 | 620 Euro |
2024 | 649 Euro |
Gibt es Ausnahmen beim Mindestlohn?
Ausnahmen gibt es, wenn Unternehmen und Gewerkschaften eigene Vereinbarungen treffen, z. B. für eine bestimmte Branche.
Auszubildende haben gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört, dass sie eine angemessene Vergütung erhalten. Und zwar auch dann, wenn Auszubildende innerhalb der Berufsschulzeit oder bei Weiterbildungsmaßnahmen nicht im Betrieb sind.
Ab jetzt erhalten sie auch einen Mindestlohn. Damit sollen Lehrstellen besetzt werden, die lange beim Gehalt benachteiligt waren und so das Interesse von weniger Schülern geweckt haben.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Der beschlossene Mindestlohn ist zwar zum Teil höher als die Bezahlung in bestimmten Ausbildungen, aber dennoch nicht besonders hoch angesetzt.
Die gute Nachricht: Du kannst weitere Hilfe bei der Finanzierung deiner Ausbildung bekommen. So kannst du zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld beantragen. Bis zu deinem 25. Lebensjahr, also bis zum Erreichen deines 26. Lebensjahres, hast du zusätzlich auch Anspruch auf Kindergeld. Außerdem hast du immer die Chance, vor Ausbildungsbeginn über deine Gehaltsvorstellungen zu verhandeln.
Die beliebtesten Ausbildungs- und Studienbereiche.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Anspruch auf Mindestlohn haben generell alle Arbeitnehmer. Seit 2020 gilt dies auch für Azubis.
Besonders wichtig ist der Mindestlohn für Saisonarbeiter, die vor Einführung des Mindestlohns verhältnismäßig wenig verdient haben. Auch Praktikanten erhalten den Mindestlohn, allerdings nur, wenn die Dauer des Praktikums mehr als drei Monate beträgt.
Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, so ist dieses von der Regelung ebenfalls ausgeschlossen. Maßnahmen, die von der Arbeitsagentur für den Erwerb einer Einstiegsqualifikation gestellt wurden, sind darüber hinaus von der Regelung ausgeschlossen.
Diese Ausnahmen vom Mindestlohn gib es:
- Jugendliche Arbeitnehmer, also alle unter 18-Jährigen
- Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren, erhalten erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigung den Anspruch auf Mindestlohn
- Ehrenamtlich Tätige